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Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben werden
Aldi Süd darf geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, der die Aldi-Werbung als irreführend kritisiert hatte.

„Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Klarheit bei Lebensmitteln. Was vorn auf der Verpackung steht, muss auch drin sein“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vbzv.

Das war bei den Olivengläsern in den Aldi-Regalen nicht der Fall. „Spanische schwarze Oliven“ stand groß auf dem Etikett. Doch die Gläser enthielten grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren. Bei einem Teil der Gläser war das nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. „Stabilisator: Eisen-II-Gluconat“ war darin der einzige Hinweis auf die Färbung, den wohl nur Experten verstehen.

Die Produktbezeichnung als schwarze Oliven suggeriere, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele, monierte das Duisburger Landgericht. Der Verbraucher werde somit über den Inhalt des Produkts getäuscht. Eine Umfrage des vzbv auf der Internetplattform lebensmittelklarheit.de hatte gezeigt, dass die Mehrzahl der Verbraucher nicht damit rechnet, dass als schwarze Oliven deklarierte Früchte künstlich geschwärzt sind. Diese sind häufig weniger aromatisch als natürlich gereifte Oliven.

Das Gericht untersagte auch eine Version des Etiketts, bei der das Produkt in der Zutatenliste korrekt als „geschwärzte Oliven“ bezeichnet wurde. Angesichts der eindeutigen Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung hätten Kunden gar keine Veranlassung, die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen.

Das Projekt Lebensmittelklarheit

Das Urteil des Landgerichts Duisburg ist ein weiterer Erfolg in Sachen Lebensmittelinformation, der auf die Arbeit des Internetportals www.lebensmittelklarheit.de zurückgeht. Dort können Verbraucher Produkte melden, von deren Kennzeichnung oder Aufmachung sie sich getäuscht fühlen. Eine Fachredaktion prüft die Meldungen und veröffentlicht sie kommentiert. Liegt nach Auffassung des vzbv ein Rechtsverstoß vor, besteht die Möglichkeit, Hersteller abzumahnen oder Klage zu erheben, wie im vorliegenden Fall.

Urteil des LG Duisburg vom 06.03.2015 (Az. 2 O 84/14) – nicht rechtskräftig
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Eintrag vom: 30.03.2015  




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