Lockerungen wären ab Samstag aktiv
Die vom Robert-Koch-Institut (RKI) für den Stadtkreis Karlsruhe ausgewiesene 7-Tage-Inzidenz liegt für Montag, 17. Mai, bei 79,2. Nach den Regelungen der noch aktuell geltenden "Bundesnotbremse" treten die strengen bundesrechtlichen Regelungen außer Kraft, wenn die vom RKI veröffentlichte Inzidenzzahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen 100 unterschreitet. Bereits für den vergangenen Samstag hatte das RKI eine Inzidenz von 86,8 gemeldet.* Nicht berücksichtigt wird allerdings die Inzidenz von Sonntag, 16. Mai, da der Wegfall der "Bundesnotbremse" an Werktage unter einer Inzidenz von 100 geknüpft ist.
Dies bedeutet, dass bei weiterhin positivem Trend der am kommenden Donnerstag (20. Mai) veröffentlichte Wert der fünfte Werktagswert in Folge sein kann, der unter 100 liegt. Nach § 28 b IfSG treten die Regelungen der Bundesnotbremse dann wiederum am übernächsten darauffolgenden Tag außer Kraft, also mit Beginn und Wirkung für Samstag, 22. Mai. Das heißt - die anhaltenden Inzidenzen unter 100 in den kommenden Tagen vorausgesetzt -, am Samstag kann in einer ersten Stufe geöffnet werden, wie es in der nun erneuerten Corona-Verordnung der Landes festgelegt ist.
Der Wegfall der Bundesnotbremse im Stadtkreis Karlsruhe ist von keinem weiteren Rechtsakt abhängig, wenn sich die Inzidenzen wie vorausgehend beschrieben entwickeln. Das zuständige Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt – wird jedoch öffentlich publizieren, an welchem Tag die Bundesnotbremse außer Kraft tritt. Verläuft die Entwicklung wie vorausgehend skizziert und erhofft, wird das Gesundheitsamt im Laufe des kommenden Donnerstags diese Veröffentlichung vornehmen können.
Im ersten Öffnungsschritt dürfen dann etwa wieder folgende Aktivitäten und Veranstaltungen stattfinden:
- Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
- Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung.
- Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kundin oder einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen.
Die vollständige, sich aus der geltenden Corona-Verordnung des Landes ergebende Öffnungssystematik ist unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie in der im Corona-Portal hinterlegten Übersicht des Landes nachzulesen. Ein zweiter Öffnungsschritt kann folgen, wenn die Inzidenzen weitere 14 Tage lang stabil unter 100 bleiben.
* Zum Hintergrund: Für die aktuell in Deutschland geltende bundeseinheitliche Notbremse sind nicht die Zahlen des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg, sondern die des Robert-Koch-Instituts (RKI) relevant. Aufgrund von Meldeverzögerungen kann es hier zu Unterschieden kommen. So hatte das Landesgesundheitsamt den vom RKI erhobenen Samstags-Wert bereits für Freitag vermeldet. |